1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln Leistungen der imulani GmbH & Co.
KG, Nordring 1, 47495 Rheinberg („imulani“) gegenüber ihren Kunden.
1.2 Angebote von imulani richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
2 Abschluss und Bestandteile der Kundenvereinbarung
2.1 imulani übermittelt dem Kunden ein Angebot oder einen Vertrag über Leistungen, die unter den Geltungsbereich dieser AGB fallen. Angebote und Verträge von imulani sind unverbindlich und freibleibend. Im Einverständnisfall übermittelt der Kunde eine Bestellung auf Basis des Angebots oder unterzeichnet den Vertrag. Rechtlich stellt diese Bestellung/Unterzeichnung das bindende Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit imulani dar. Die Kundenvereinbarung kommt im Falle eines Angebots mit Zugang einer Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit Beginn der Leistungen durch imulani zustande, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; im Falle eines Vertrags kommt die Kundenvereinbarung mit beidseitiger Unterzeichnung zustande. Soweit in diesen AGB von einem „Angebot“ die Rede ist, umfasst dieser Begriff auch einen von imulani an den Kunden übermittelten Vertrag, der die kommerziellen Konditionen regelt und auf diese AGB Bezug nimmt.
2.2 Bestandteile der Kundenvereinbarung sind (i) das jeweils gültige Angebot einschließlich einer etwaigen Auftragsbestätigung; (ii) Leistungsbeschreibung; (iii) diese AGB; und (iv) gegebenenfalls gesondert abgeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
2.3 Nicht Bestandteil der Kundenvereinbarung werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn imulani ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Bestandteil der Kundenvereinbarung, als
imulani ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.
3 Leistungsgegenstand
3.1 Der konkrete Leistungsumfang von imulani ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot in Verbindung mit der zugehörigen Leistungsbeschreibung sowie den darin ausdrücklich aktivierten Modulen bzw. beauftragten Leistungen. Nicht aktivierte Module, nicht beauftragte Leistungen sowie rein dokumentarische Anlagen (z.B. Standortlisten, Bestandsübersichten, Systemübersichten) dienen ausschließlich der organisatorischen Darstellung und begründen
keine eigenständigen Leistungspflichten von imulani über den vereinbarten Vertragsinhalt hinaus.
3.2 imulani erbringt gegenüber dem Kunden im Wesentlichen folgende Arten von Leistungen:
(1) Dienstleistungen im Bereich Telekommunikations‑ und Servicemanagement (z.B.Helpdesk/Support, Monitoring und Störungsmanagement, Life‑Cycle‑/ Tarifmanagement, MDM‑Unterstützung, TK‑Anlagen‑Support), deren Inhalt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den aktivierten Modulen ergibt. imulani schuldet hierbei
Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, jedoch keinen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Erfolg.
(2) Kaufleistungen (Hardware), insbesondere (i) der Verkauf von Mobilfunkgeräten, IT‑Endgeräten und Zubehör durch imulani an den Kunden; insoweit gelten die besonderen Bedingungen für den Kauf von Hardware in Ziffer 6 ergänzend; sowie (ii) den Ankauf von Hardware des Kunden durch imulani zur Durchführung des Recyclings; insofern gelten die
besonderen Bedingungen für den Ankauf von Hardware in Ziffer 7 ergänzend.
(3) Überlassung von Zugängen zur Anwendung „imulani 365“; insoweit gelten die besonderen Bedingungen für die Nutzung von „imulani 365“ in Ziffer 8 ergänzend.
(4) Projektleistungen, insbesondere einmalige Projekte, Migrationen, Rollouts, Neuaufbau oder grundlegende Neustrukturierungen von Systemarchitekturen sowie komplexe Netzwerk- und Systemanpassungen. Für solche Projektleistungen gelten ergänzend die besonderen Bedingungen in Ziffer 9.
3.3 imulani hat keinen Einfluss auf Leistungen, Preisstrukturen, Vertragsbedingungen, Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten von Drittanbietern, insbesondere Netzbetreibern, Carriern, Herstellern, Rechenzentrums‑ und Infrastrukturanbietern sowie Betreibern externer Plattformen und Schnittstellen. imulani schuldet insbesondere nicht die Erbringung von Telekommunikationsleistungen im Sinne des TKG, die technische Verfügbarkeit externer Netze oder Systeme, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von durch Dritte bereitgestellten
Daten sowie die Funktionsfähigkeit externer Schnittstellen.
3.4 Soweit Leistungen von imulani von der Bereitstellung von Daten, Systemen oder Schnittstellen Dritter abhängen (z.B. Monitoring‑Plattformen, Systeme der Netzbetreiber, EDI‑Schnittstellen oder sonstige integrierte Drittsysteme), erfolgt die Leistungserbringung ausschließlich im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten dieser Drittsysteme. imulani haftet nicht für fehlerhafte, unvollständige, verspätete oder ausbleibende Datenlieferungen und Statusmeldungen der Drittanbieter sowie für daraus resultierende Verzögerungen,
Einschränkungen oder Abweichungen zwischen der tatsächlichen technischen Situation und den gelieferten Daten.
3.5 Eine vollständige, kontinuierliche oder systematische Analyse sämtlicher Verträge, Kosten‑ und Bestandsstrukturen oder eine laufende Marktbeobachtung wird nicht geschuldet. Hinweise, Einschätzungen oder Empfehlungen zu wirtschaftlichen oder organisatorischen Optimierungspotenzialen erfolgen lediglich anlassbezogen, auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen und im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs;
hierdurch wird keine weitergehende Prüf‑, Analyse‑ oder Überwachungspflicht begründet.
3.6 Der Kunde bleibt allein verantwortlich für seine Telekommunikationsstrategie, die Auswahl und Gestaltung seiner Verträge mit Dritten, seine wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen sowie die Bereitstellung sämtlicher für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner. imulani übernimmt keine Verantwortung für vorbestehende oder außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegende
Vertragsverhältnisse des Kunden und deren wirtschaftliche, technische oder organisatorische Folgen.
3.7 imulani erbringt ihre Leistungen mit der im jeweiligen Leistungsbereich üblichen Sorgfalt und im
Interesse des Kunden. imulani hat jedoch keinen Einfluss auf die technische Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der vom Kunden eingesetzten Telekommunikationsnetze und ‑mittel sowie auf die von Dritten angebotenen Tarife und Preisstrukturen und übernimmt daher keine Verantwortung dafür, dass der Kunde jederzeit die günstigsten
Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Die Höhe der Telekommunikationskosten hängt maßgeblich von der individuellen Nutzung durch den Kunden und seine Nutzer ab, auf die imulani keinen Einfluss hat.
4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, imulani sämtliche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Systemzugänge vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und imulani unverzüglich über wesentliche Änderungen in seinem Telekommunikations-, System‑ und Vertragsumfeld zu informieren (insbesondere Änderungen von Verträgen, Tarifen, Standorten, Leitungen, Nutzern und eingesetzter Hardware bzw. Systeme).
4.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität aller imulani bereitgestellten
Bestands‑, Vertrags‑, Standort‑, Leitungs‑, Nutzer‑ und Systemdaten sowie sonstiger Inhalte allein verantwortlich. imulani ist nicht verpflichtet, diese Daten eigenständig zu überprüfen, zu vervollständigen oder fortlaufend zu beschaffen und darf sie der Leistungserbringung zugrunde legen; etwaige Auswertungen, Analysen oder Empfehlungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser vom Kunden gelieferten Informationen.
4.3 Der Kunde stellt sicher, dass geeignete interne Ansprechpartner benannt sind, die während der üblichen Geschäftszeiten für Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben erreichbar sind. Er trägt dafür Sorge, dass Mitteilungen, Hinweise und Rückfragen von imulani über die mitgeteilten Kommunikationswege (insbesondere E‑Mail, Ticketsystem, Plattformzugänge) regelmäßig abgerufen und innerhalb angemessener Frist beantwortet werden.
4.4 Soweit die Leistungserbringung den Zugriff auf IT‑Systeme, Netzwerkinfrastrukturen, Räumlichkeiten oder technische Einrichtungen des Kunden erfordert, sorgt der Kunde für die hierfür erforderlichen Zugriffs‑ und Nutzungsmöglichkeiten (einschließlich ausreichender System‑ und Netzverfügbarkeiten, Stromversorgung sowie Berechtigungen für Fernzugriffe) und teilt imulani geplante Arbeiten, Wartungen oder Änderungen an seinen Systemen rechtzeitig mit.
4.5 Soweit die Leistungen von imulani die Mitwirkung externer Dritter (insbesondere Netzbetreiber, Carrier, Hersteller, interne oder externe IT‑Dienstleister des Kunden) erfordern, unterstützt der Kunde imulani bei der Koordination und stellt die hierfür notwendigen Zustimmungen, Vollmachten, Kontaktwege und Informationen bereit. Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen infolge ausbleibender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung
dieser Dritten liegen in der Risikosphäre des Kunden.
4.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs- und Informationspflichten nach dieser Ziffer 4 ganz oder teilweise nicht, verspätet oder unzureichend nach, ist imulani für daraus resultierende Verzögerungen, Leistungseinschränkungen, Mehraufwände oder Fehlleistungen nicht verantwortlich. Soweit und solange die Leistungserbringung durch eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden oder der von ihm eingesetzten Dritten beeinträchtigt oder
verhindert wird, ruhen die entsprechenden Leistungspflichten von imulani; ein Anspruch des Kunden auf Minderung, Zurückbehaltung oder Schadensersatz besteht insoweit nicht. Zusätzlich entstehender Aufwand kann imulani dem Kunden nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert in Rechnung stellen.
5 Vergütung und Abrechnung
5.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot in Verbindung mit der zugehörigen Leistungsbeschreibung sowie den darin aktivierten Modulen bzw. beauftragten Leistungen. Vergütungen können insbesondere als laufende Service- oder Plattformpauschalen, modulbezogene Entgelte, nutzungs- oder volumenabhängige Entgelte, Kontingentvergütungen und einmalige Entgelte (z.B. für Einrichtung, Projekte, Hardwarekäufe) ausgestaltet sein.
5.2 Sofern im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes geregelt ist, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.
5.3 Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, werden laufende Vergütungen (z.B. Service‑, Plattform‑ oder Modulentgelte) sowie vereinbarte Kontingentvergütungen monatlich in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.4 Die Vergütung ist unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Leistungen geschuldet, soweit im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgesehen ist, da imulani hierfür fortlaufend personelle und technische Kapazitäten vorhält.
5.5 Ist ein monatliches Dienstleistungs‑ oder Stundenkontingent vereinbart, steht das Kontingent ausschließlich im jeweiligen Kalendermonat zur Verfügung. Nicht genutzte Einheiten verfallen mit Ablauf des Kalendermonats ersatzlos; eine Übertragung in Folgemonate, Rückerstattung oder Auszahlung findet nicht statt. Ein vom Kunden veranlasster Mehrbedarf über das vereinbarte Kontingent hinaus wird nach den im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung genannten Sätzen gesondert abgerechnet.
5.6 Soweit Vergütungsbestandteile an die Anzahl von Nutzern, aktiven Einheiten, Verträgen, Leitungen, Standorten, Speichervolumina oder ähnlichen Mengeneinheiten anknüpfen, ist für die Abrechnung die jeweils aktuelle, von imulani oder, nach gemeinsamer Abstimmung, vom Kunden geführte Bestands‑ bzw. Systemübersicht maßgeblich. Änderungen in diesen Beständen führen zu einer entsprechenden Anpassung der abrechnungsrelevanten Mengen; die Anpassung wird in der jeweils nächsten Abrechnungsperiode berücksichtigt.
5.7 Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist imulani berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige gesetzliche Pauschalen zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.8 Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der fälligen Vergütung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist weiterhin in Verzug, ist imulani unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend auszusetzen („Suspension“), bis sämtliche rückständigen Beträge vollständig beglichen sind. Während einer berechtigten Suspension bleiben die Vergütungspflichten des Kunden für laufende Dauerschuldverhältnisse unberührt.
5.9 Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere laufenden Service‑, Monitoring‑ und Plattformleistungen) ist imulani berechtigt, die vereinbarten Vergütungen einmal pro Vertragsjahr mit Wirkung für die Zukunft angemessen anzupassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kostenstrukturen (z.B. Personal‑, Energie‑, Lizenz‑ oder Rechenzentrumskosten) wesentlich verändern. Die jährliche Erhöhung der Vergütung ist auf maximal zehn (10) Prozent der bislang geschuldeten Vergütung begrenzt. Eine Erhöhung ist mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen; der Kunde ist berechtigt, die betroffene Kundenvereinbarung binnen zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform zu
kündigen, sofern die Erhöhung fünf (5) Prozent der bislang geschuldeten Vergütung überschreitet. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
6 Besondere Regelungen für den Verkauf von Hardware
6.1 Soweit der Kunde über imulani Hardware (insbesondere Mobilfunkgeräte, IT‑Endgeräte und Zubehör) erwirbt, gelten ergänzend zu diesen AGB die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 6.
6.2 Die Lieferung von Hardware erfolgt ab Werk. Die Versendung der bestellten Hardware erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden; die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Kunden über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten.
6.3 Die von imulani in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Hardwarelieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten von imulani; dies gilt nicht, wenn imulani die Nichtbelieferung zu vertreten hat, insbesondere wenn kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde.
6.4 Die von imulani gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises im Eigentum von imulani (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist imulani berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese in Besitz zu nehmen, ohne dass hierin bereits zwingend ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Das Recht von
imulani, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
6.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde imulani unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf die Eigentumsrechte von imulani hinzuweisen, um imulani die Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, imulani die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde imulani gegenüber für den daraus entstehenden Ausfall.
6.6 Nach einem erklärten Rücktritt ist imulani zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt; ein etwaiger Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Kaufvertrag abzüglich angemessener Verwertungs- und Realisierungskosten anzurechnen.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Hardware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gegenüber imulani zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gelten die gelieferten Produkte als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
6.8 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel an der gelieferten Hardware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei Sachmängeln ist imulani berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten; schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht der Mangel auf einem Verschulden von imulani, kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 14 verlangen.
6.9 Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht. Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere bei Hardware, die auf Wunsch des Kunden geöffnet, entsiegelt, initialisiert oder speziell konfiguriert wurde (z.B. Vorinstallation von Software, Einlegen von SIM‑Karten, individuelle Geräteeinrichtung). In Ausnahmefällen kann imulani einer Rücknahme mangelfreier und originalverpackter Ware schriftlich zustimmen; in diesem Fall ist imulani berechtigt, eine angemessene Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale zu verlangen.
7 Besondere Bedingungen für den Ankauf von Hardware / Altgeräte-Rücknahme
7.1 Soweit imulani vom Kunden Altgeräte (insbesondere Mobilfunkgeräte, IT-Endgeräte und Zubehör) zum Zwecke der Rücknahme, Bewertung, Verwertung oder des Recyclings übernimmt oder ankauft, gelten ergänzend zu diesen AGB die nachfolgenden Regelungen.
7.2 Der Kunde sichert zu, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe der Altgeräte an imulani verfügungsbefugt ist und keine Rechte Dritter bestehen. Er ist verpflichtet, imulani die für die Bewertung erforderlichen Informationen zu den Altgeräten (insbesondere Typ, Menge, Zustand, bekannte Vorschäden) vollständig und richtig mitzuteilen.
7.3 imulani bewertet die Altgeräte nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien und kann auf dieser Basis ein Restwertangebot abgeben. Ein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Restwert oder die Erzielung eines bestimmten Erlöses besteht nicht; Wertschwankungen und Marktpreisänderungen liegen im Risikobereich des Kunden.
7.4 Vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen geht das Eigentum an den Altgeräten mit Annahme des Restwertangebots durch den Kunden und Übergabe der Altgeräte auf imulani über. Kommt kein Kaufvertrag zustande oder wird kein Restwert angeboten, ist imulani berechtigt, die Altgeräte auf Kosten des Kunden zurückzusenden oder, nach dessen Zustimmung, ohne Restwert zu verwerten bzw. zu entsorgen.
7.5 Der Kunde ist vor Übergabe der Altgeräte allein dafür verantwortlich, eine angemessene Datensicherung vorzunehmen und vertrauliche sowie personenbezogene Daten auf den Altgeräten zu löschen. Soweit imulani oder von imulani eingesetzte Partner im Rahmen der Altgeräte-Rücknahme Datenlöschungen vornehmen oder das Recycling koordinieren, gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 14 entsprechend; imulani erbringt keine eigene
Entsorgungsleistung im abfallrechtlichen Sinn.
8 Besondere Regelungen für die Nutzung von „imulani 365“
8.1 Soweit imulani dem Kunden den Zugang zu der von imulani bereitgestellten Plattformlösung „imulani 365“ („Plattform“) zur Verfügung stellt, gelten ergänzend zu diesen AGB die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 8.
8.2 Die Plattform wird dem Kunden passwortgeschützt über das Internet zur Verfügung gestellt. Die
Software verbleibt, von etwaigen vorübergehend clientseitig ablaufenden Komponenten abgesehen, auf den Systemen von imulani und/oder von imulani eingesetzten Dienstleister.
8.3 Die technische Bereitstellung einzelner Funktionen, Schnittstellen oder Daten innerhalb der Plattform kann von Leistungen Dritter (insbesondere Hersteller oder Betreiber der Plattform) abhängig sein. imulani hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, Datenqualität, Reaktionszeiten oder technische Änderungen der Plattform und schuldet insbesondere nicht die Funktionsfähigkeit externer Netze, Plattformen oder Schnittstellen.
8.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verwaltung von Telekommunikationsverträgen keine Hochverfügbarkeitslösung erfordert. Die durchschnittliche kalendermonatliche Verfügbarkeit der Plattform beträgt 97,5 % während der Geschäftszeiten von 09:00 bis 17:00 Uhr (montags bis freitags, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage in NRW). Wartungsarbeiten, Anpassungen und Weiterentwicklungen können zu vorübergehenden
Einschränkungen der Verfügbarkeit führen. Ausfälle oder Störungen, die auf Vorlieferanten, Netzbetreiber, Rechenzentrums- oder Plattformanbieter, auf notwendige Wartungsarbeiten oder auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs von imulani zurückzuführen sind, stellen keine Pflichtverletzung von imulani dar.
8.5 imulani räumt dem Kunden für die Dauer der Kundenvereinbarung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, die Plattform „imulani 365“ im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte, Unterlizenzierung oder Nutzung als eigenständiger Service-Provider ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von imulani nicht gestattet. Soweit die Plattform Drittbestandteile oder
Open-Source-Komponenten enthält, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen solcher Bestandteile.
8.6 Der Kunde verwaltet eigenverantwortlich die ihm zugeordneten Nutzerkonten, Zugänge und Berechtigungen und trägt dafür Sorge, dass Nutzungsberechtigungen unverzüglich gelöscht werden, wenn entsprechende Personen nicht mehr für ihn tätig sind oder keine Berechtigung mehr haben.
8.7 Der Kunde ist verpflichtet, seine in „imulani 365“ verarbeiteten oder verwalteten Daten regelmäßig und in angemessenem Umfang eigenverantwortlich zu sichern (mindestens einmal täglich). Soweit es trotz ordnungsgemäßer Datensicherung zu einem Datenverlust kommt, haftet imulani nach Maßgabe von Ziffer 14 nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Wiederherstellung gesicherter Daten anfiele; unterlässt der Kunde eine ordnungsgemäße
Datensicherung, ist die Haftung von imulani für Datenverluste auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
8.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Plattform stets im Einklang mit der Kundenvereinbarung erfolgt. Imulani ist berechtigt, Nutzerzugänge oder einzelne Funktionen von „imulani 365“ ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren oder einzuschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nutzung von „imulani 365“ durch den Kunden oder seine Nutzer gegen vertragliche Pflichten oder geltendes Recht verstößt oder die Sicherheit, Stabilität oder Integrität der Plattform, anderer Kunden oder von Dritten gefährdet. imulani wird die Sperre auf den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Umfang beschränken und den Kunden hierüber – soweit zumutbar vorab, andernfalls unverzüglich nachträglich – informieren. Weitergehende Rechte von imulani nach diesen AGB, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
8.9 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Plattformanbieter von „imulani 365“ im Fall einer Beendigung des zwischen ihm und imulani bestehenden Vertrags nach Maßgabe seiner eigenen Bedingungen in das Leistungsverhältnis mit dem Kunden eintreten oder dem Kunden den weiteren Zugang zu „imulani 365“ unmittelbar anbietet oder verweigert.
9 Besondere Bedingungen für Projektleistungen
9.1 Soweit imulani für den Kunden einmalige Projekte, Migrationen, Rollouts, Neuaufbau oder grundlegende Neustrukturierungen von Systemarchitekturen, komplexe Netzwerk- oder Systemanpassungen oder vergleichbare Projektleistungen erbringt, ergeben sich der konkrete Leistungsumfang, Meilensteine, voraussichtliche Termine und Vergütungen aus dem jeweiligen Angebot in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung.
9.2 Termine und Meilensteine für Projektleistungen gelten, sofern im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, als unverbindliche Plantermine. Verzögerungen infolge von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von imulani, insbesondere verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter, Änderungen des Projektumfangs sowie technischen oder organisatorischen
Rahmenbedingungen, führen nicht zu einem Verzug von imulani; etwaige Plantermine verschieben sich entsprechend.
9.3 Soweit im Rahmen von Projektleistungen die Erstellung oder Anpassung technischer Lösungen, Konfigurationen oder Dokumentationen geschuldet ist, erfolgt die Abnahme durch den Kunden nach Bereitstellung der vereinbarten Ergebnisse. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung unter Angabe wesentlicher Mängel widerspricht oder die Projektleistungen produktiv nutzt.
9.4 Projektleistungen erbringt imulani unter Anwendung der im jeweiligen Leistungsbereich üblichen Sorgfalt; ein bestimmter wirtschaftlicher oder organisatorischer Erfolg, insbesondere das Erreichen bestimmter Einsparungen, Budgetziele oder Effizienzsteigerungen, wird nicht geschuldet, soweit nicht im Angebot ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
9.5 Soweit Projektleistungen von der Bereitstellung von Systemen, Daten, Schnittstellen oder sonstigen Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder Dritter abhängen, gelten die Mitwirkungsregelungen in Ziffer 4 entsprechend. Mehraufwände, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung beruhen oder auf nachträglichen Änderungen des Projektumfangs zurückgehen, kann imulani nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert in Rechnung stellen.
10 Erweiterung des Leistungsumfangs
10.1 Erweiterungen des Leistungsumfangs, insbesondere durch zusätzliche Standorte, Länder, organisatorische Einheiten, technische Systeme oder abweichende regulatorische Anforderungen, sind nicht automatisch Bestandteil der Kundenvereinbarung, sofern sie nicht ausdrücklich als Modul, im Angebot oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden.
10.2 Wird eine solche Erweiterung durch den Kunden gewünscht oder erweist sie sich im Rahmen der Leistungserbringung als erforderlich, prüfen die Parteien gemeinsam die Auswirkungen auf Aufwand, Prozesse und Vergütung. Eine Umsetzung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (z.B. aktualisiertes Angebot, Ergänzung der Leistungsbeschreibung oder Aktivierung zusätzlicher Module).
10.3 Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung erfolgt die Leistungserbringung ausschließlich im Rahmen der bereits aktivierten Module, der vereinbarten Mengengerüste und der bestehenden vertraglichen Grundlagen; imulani ist nicht verpflichtet, Leistungen für zusätzliche oder geänderte Standorte, Länder, Organisationseinheiten oder Systeme zu erbringen.
10.4 Kommt keine Einigung über eine Erweiterung des Leistungsumfangs zustande, bleibt die bestehende Kundenvereinbarung unverändert bestehen. Beide Parteien bleiben berechtigt, die Kundenvereinbarung oder einzelne Leistungen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
11 Änderung der Leistung
11.1 imulani ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen, Funktionen, technischen Prozesse und
organisatorischen Abläufe mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Sachliche Gründe sind insbesondere technische Weiterentwicklungen, Sicherheitsanforderungen, Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben, Vorgaben
oder Änderungen von Herstellern, Netzbetreibern, Plattform- oder Infrastrukturbetreibern sowie Anpassungen organisatorischer Abläufe und Serviceprozesse.
11.2 Wesentliche Änderungen, die sich auf den für den Kunden vertraglich maßgeblichen Leistungsumfang auswirken, wird imulani dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitteilen. Bei Änderungen, die nicht ausschließlich gesetzlich oder regulatorisch vorgegeben sind und die zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung oder Verteuerung der betroffenen Leistung führen, ist der Kunde berechtigt, die von der Änderung
betroffene Leistung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen.
11.3 Eine wesentliche Einschränkung der in Angebot und Leistungsbeschreibung beschriebenen Kernleistungen ist durch Leistungsänderungen nach dieser Ziffer 11 ausgeschlossen; der Kerncharakter der beauftragten Leistung darf ohne Zustimmung des Kunden nicht verändert werden.
11.4 Unwesentliche Änderungen, insbesondere solche ohne funktionale Verschlechterung oder mit nur geringfügigen Auswirkungen auf den Kunden (z.B. UI‑Anpassungen, Versionswechsel, Austausch technischer Komponenten ohne Funktionsverlust), gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne dieser Ziffer und können von imulani ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.
12 Geheimhaltung
12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Kundenvereinbarung zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Durchführung der Kundenvereinbarung zu verwenden.
12.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die (i) der empfangenden Partei bei Offenlegung bereits rechtmäßig bekannt waren, (ii) allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten öffentlich zugänglich sind, (iii) von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder (iv) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
12.3 Die Parteien werden angemessene Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen und diese nur solchen Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, soweit dies für die Durchführung der Kundenvereinbarung erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung der Kundenvereinbarung
hinaus für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.
13 Datenschutz
13.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), soweit diese anwendbar sind.
13.2 Soweit imulani im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z.B. im Zusammenhang mit Backups, Device-Management, Plattform- oder Monitoring-Leistungen), schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (AVV) einschließlich angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen.
13.3 Soweit für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich, ist imulani berechtigt,kundenbezogene Daten an Netzbetreiber, Carrier oder sonstige, vom Kunden benannte oder ersichtlich eingebundene Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Störungsmanagements, zur Erbringung der beauftragten Leistungen oder zur Beantragung von Gutschriften (z.B. SLA-Gutschriften) erforderlich ist.
14 Haftung
14.1 imulani haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von imulani, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von imulani, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.2 Bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Kundenvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet imulani auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind insbesondere die
in Angebot und Leistungsbeschreibung beschriebenen Kernleistungen der jeweils beauftragten Module.
14.3 Die Haftung von imulani für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gemäß Ziffer 14.1 beruhen.
14.4 imulani übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfänglich vorhandene Sach- oder Rechtsmängel und gibt keine Garantie für eine jederzeitige Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der von imulani erbrachten Leistungen.
14.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit imulani nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder imulani eine Garantie übernommen hat.
14.6 Für von imulani unentgeltlich erbrachte Leistungen (z.B. Teststellungen, kostenlose Zusatzfunktionen oder Kulanzleistungen) haftet imulani vorbehaltlich der Ziffern 14.1 und 14.5 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.7 Zur Klarstellung: Soweit Leistungen, Kostenstrukturen oder technische Funktionalitäten von Angeboten, Netzen, Plattformen, Schnittstellen oder sonstigen Leistungen Dritter abhängen (insbesondere von Netzbetreibern, Carriern, Herstellern, Rechenzentrums‑ oder Plattformbetreibern sowie integrierten Drittsystemen), ist imulani nicht verantwortlich und haftet dementsprechend nicht für technische Ausfälle, Datenabweichungen, Funktionsänderungen, Verzögerungen oder sonstige Pflichtverletzungen dieser Dritten und nicht dafür, dass der Kunde jederzeit die günstigsten oder wirtschaftlich günstigsten Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch nimmt. Die Verantwortung für die Auswahl, den Abschluss und die wirtschaftliche Bewertung entsprechender Verträge mit Dritten liegt allein beim Kunden. Im Übrigen ist der Kunde allein dafür verantwortlich, gegenüber Drittanbietern, insbesondere Netzbetreibern, Carriern, Plattform- und Serviceanbietern, die für seine Vertragsverhältnisse erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen (einschließlich Kündigungen, Vertragsabschlüssen, Vertragsänderungen und Verlängerungen) rechtzeitig und wirksam abzugeben. Soweit imulani nicht ausdrücklich und in Schriftform mit der Abgabe solcher Erklärungen beauftragt wurde, haftet imulani nicht für Nachteile, die aus einer unterlassenen, verspäteten oder unwirksamen Erklärung des Kunden gegenüber Dritten entstehen.
15 Laufzeit und Kündigung
15.1 Die Laufzeit der Kundenvereinbarung und der einzelnen beauftragten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Laufende Service-, Monitoring- und Plattformleistungen werden als Dauerschuldverhältnisse mit einer im Angebot angegebenen Mindestvertragslaufzeit vereinbart; Kaufleistungen (insbesondere Hardwarekäufe) und einmalige Projektleistungen sind keine Dauerschuldverhältnisse und enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abwicklung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
15.2 Sofern im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, verlängert sich der jeweilige Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Während der Mindestlaufzeit oder Verlängerungslaufzeiten ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
15.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für imulani insbesondere vor, wenn (1) der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der fälligen Vergütung trotz Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug bleibt; (2) der Kunde wiederholt oder erheblich gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt und bei behebbaren Verstößen eine Abmahnung erfolglos bleibt;(3) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
(4) der zugrunde liegende Vertrag zwischen imulani und dem Plattformanbieter von „imulani 365“ endet (gleich aus welchem Grund) und die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand fortgeführt werden kann.
15.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; zur Wahrung der Schriftform ist auch die Übermittlung eines handschriftlich unterzeichneten PDF per E-Mail ausreichend.
15.5 Nach Beendigung der jeweiligen Leistung löscht imulani die im Rahmen der Leistungserbringung gespeicherten Daten des Kunden, soweit diese nicht gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen oder nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) zurückzugeben sind.
16 Änderung der AGB
16.1 imulani ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Sachliche Gründe sind insbesondere Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung, technische Änderungen oder Weiterentwicklungen der Leistungen sowie Anpassungen organisatorischer Abläufe.
16.2 imulani wird den Kunden über Änderungen der AGB mindestens sechs (6) Wochen vor deren geplantem Inkrafttreten in Textform informieren.
16.3 Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. imulani wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Frist und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hinweisen.
17 Höhere Gewalt
17.1 imulani ist von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit, solange und soweit die Leistung aufgrund von Umständen höherer Gewalt oder sonstigen, von imulani nicht zu vertretenden Ereignissen vorübergehend ganz oder teilweise erheblich erschwert oder unmöglich wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, innere Unruhen, Pandemien/Seuchen, behördliche Maßnahmen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
Ausfall von Stromversorgung oder Telekommunikationsnetzen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von imulani liegen.
17.2 imulani wird den Kunden über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses in angemessener Form informieren. Dauert die Beeinträchtigung länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, die von der Störung betroffenen Leistungen mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
18 Zurückbehaltung und Aufrechnung
18.1 Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von imulani ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
18.2 Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Leistungskürzung steht dem Kunden nur wegen
Gegenansprüchen zu, die auf demselben Vertragsverhältnis mit imulani beruhen und
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
19 Schlussbestimmungen
19.1 Auf die Kundenvereinbarung sowie sämtliche aus oder im Zusammenhang mit ihr bestehenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von imulani ist der Sitz von imulani, soweit im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes geregelt ist.
19.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Kundenvereinbarung der Sitz von imulani.
19.4 Änderungen und Ergänzungen der Kundenvereinbarung, einschließlich dieser AGB sowie etwaiger Nebenabreden, bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder im Einzelfall ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
19.5 Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien (insbesondere Regelungen im
Angebot) gehen diesen AGB vor, soweit sie von diesen abweichen.
19.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Kundenvereinbarung unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: V1.0 vom 22.07.2026